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   BSG, 16.11.1961 - 7/9 RV 866/59   

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https://dejure.org/1961,2191
BSG, 16.11.1961 - 7/9 RV 866/59 (https://dejure.org/1961,2191)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1961 - 7/9 RV 866/59 (https://dejure.org/1961,2191)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1961 - 7/9 RV 866/59 (https://dejure.org/1961,2191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs - Anerkennung eines Herzleidens und eines Bluthochdruckleidens als Wehrdienstbeschädigung - Wesen der Rechtskraft eines Urteils als Hindernis für den Erlass eines Berichtigungsbecheides - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 366
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57

    Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs -

    Auszug aus BSG, 16.11.1961 - 9 RV 866/59
    Auch ein gerichtlicher Vergleich kann nicht über § 41 VerwVG wieder aus der Welt geschafft werden, vielmehr richtet sich die Entscheidung, ob ein Prozeßvergleich wirksam ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- (z. B. §§ 119, 123, 779 BGB); hierüber ist in dem alten Verfahren zu entscheiden (vgl. BSG 7, 279; vgl. auch BSG 4, 31, 35).

    Das BSG hat bereits in BSG 7, 279 ausgesprochen, daß bei gerichtlichen Vergleichen nicht durch einen Bescheid des Versicherungsträgers entschieden werden könne, sondern daß zuständig für die Entscheidung ausschließlich dasjenige Gericht sei, vor dem der Prozeßvergleich abgeschlossen worden sei; dabei sei das alte Verfahren fortzusetzen, eine neue Klage sei unzulässig (ebenso Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 1961 - JZ 1961, 452).

  • RG, 29.09.1933 - I 77/33

    1. Wie wirkt der außergerichtliche Vergleich auf den schwebenden Rechtsstreit? 2.

    Auszug aus BSG, 16.11.1961 - 9 RV 866/59
    Ein außergerichtlicher Vergleich beendet zwar nicht das Verfahren wie ein gerichtlicher, sondern gibt wegen seines sachlich-rechtlichen Inhalts dem Beklagten nur eine Einrede gegen den durch die Vereinbarung erledigten Anspruch (RGZ 142, 1; 161, 350).

    Das Reichsgericht hat in RGZ 142, 1 ausgeführt, der außergerichtliche Vergleich beende das Verfahren nicht unmittelbar, sondern gewähre vermöge seines sachlich-rechtlichen Inhalts dem Beklagten eine Einrede wider den durch die Vereinbarung erledigten Anspruch.

  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
    Auszug aus BSG, 16.11.1961 - 9 RV 866/59
    Hierin unterscheidet sich dieser Fall von dem durch das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 3, 135, 140 entschiedenen, in dem die Beklagte in der Lage war, einen Bescheid zu erlassen und deshalb fehlendes Rechtsschutzinteresse an einer Klage angenommen wurde.
  • BAG, 16.03.1961 - 5 AZR 536/59

    Gültigkeit eines Prozeßvergleiches - Fortsetzung des Verfahrens - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 16.11.1961 - 9 RV 866/59
    Das BSG hat bereits in BSG 7, 279 ausgesprochen, daß bei gerichtlichen Vergleichen nicht durch einen Bescheid des Versicherungsträgers entschieden werden könne, sondern daß zuständig für die Entscheidung ausschließlich dasjenige Gericht sei, vor dem der Prozeßvergleich abgeschlossen worden sei; dabei sei das alte Verfahren fortzusetzen, eine neue Klage sei unzulässig (ebenso Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 1961 - JZ 1961, 452).
  • BSG, 16.11.1961 - 9 RV 1454/60
    Auszug aus BSG, 16.11.1961 - 9 RV 866/59
    Mit dieser Vorschrift wird, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. November 1961 - 7/9 RV 1454/60 - näher ausgeführt hat, der Versorgungsverwaltung die Möglichkeit gegeben, offensichtlich unrichtige Bescheide, also Verwaltungsakte, wieder zu beseitigen.
  • RG, 12.10.1939 - V 34/39

    1. Zur Wirkung des Rechtsmittelverzichts auf die Stellung von Streitgenossen. 2.

    Auszug aus BSG, 16.11.1961 - 9 RV 866/59
    Ein außergerichtlicher Vergleich beendet zwar nicht das Verfahren wie ein gerichtlicher, sondern gibt wegen seines sachlich-rechtlichen Inhalts dem Beklagten nur eine Einrede gegen den durch die Vereinbarung erledigten Anspruch (RGZ 142, 1; 161, 350).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 10 R 2779/11
    Ein solcher öffentlich-rechtlicher Vertrag begründet gegenseitige Rechte und Pflichten und ist zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich materiell-rechtlich verbindlich und einer einseitigen abweichenden Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich (BSG, Urteil vom 16.11.1961, 7/9 RV 866/59 in SozR Nr. 4 zu § 101 SGG).

    Der Senat lässt offen, ob (auch) im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs und damit die Frage der Wirksamkeit einer Anfechtung im früheren Klageverfahren zu klären ist (so BSG, Urteil vom 16.11.1961, 7/9 RV 866/59 in SozR Nr. 4 zu § 101 SGG mit Hinweis darauf, dass das Klageverfahren durch den außergerichtlichen Vergleich nicht beendet werde, sondern wegen seines sachlich-rechtlichen Inhalts nur eine Einrede gegen den durch die Vereinbarung erledigten Anspruch gebe) oder ob dieses frühere Klageverfahren (auf Grund möglicherweise nicht anfechtbarer, z.B. weil nicht im Vergleich selbst enthaltener Erledigungserklärungen) unabhängig vom Schicksal des Vergleichs erledigt bleibt und die Frage der Wirksamkeit des außergerichtlichen Vergleichs im Rahmen der Geltendmachung weitergehender Rechte zu erfolgen hat.

  • LSG Hessen, 07.02.2022 - L 5 R 127/17

    Unzulässigkeit einer Klage auf Gewährung einer höheren Rentenleistung im Wege des

    Die Beteiligten haben insoweit keinen wirksamen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, der für sie bindend gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 1961, 7/9 RV 866/59 = SozR Nr. 4 zu § 101 SGG) und dem deshalb eine Rechtsgestaltung im vorstehenden Sinne in Bezug auf die Rentenhöhe hätte entnommen werden können.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.10.2015 - L 10 LW 3545/15

    Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung gegen eine Rentenentziehung bis

    Über die Frage, ob ein in einem Rechtsstreit geschlossener Vergleich wirksam ist oder nicht, ist nicht in einem Folgerechtsstreit zu befinden, sondern im ursprünglichen Verfahren (BSG, Urteil vom 16.11.1961, 7/9 RV 866/59).
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